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   BFH, 05.02.2014 - XI B 73/13   

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https://dejure.org/2014,7022
BFH, 05.02.2014 - XI B 73/13 (https://dejure.org/2014,7022)
BFH, Entscheidung vom 05.02.2014 - XI B 73/13 (https://dejure.org/2014,7022)
BFH, Entscheidung vom 05. Februar 2014 - XI B 73/13 (https://dejure.org/2014,7022)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Änderungsbescheide nach Umsatzsteuer-Sonderprüfung

  • openjur.de

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Änderungsbescheide nach Umsatzsteuer-Sonderprüfung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 65 Abs 1 S 1, FGO § 65 Abs 2 S 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Änderungsbescheide nach Umsatzsteuer-Sonderprüfung

  • Bundesfinanzhof

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Änderungsbescheide nach Umsatzsteuer-Sonderprüfung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 65 Abs 1 S 1 FGO, § 65 Abs 2 S 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Änderungsbescheide nach Umsatzsteuer-Sonderprüfung

  • rewis.io

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Änderungsbescheide nach Umsatzsteuer-Sonderprüfung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 65 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die Bezeichnung des Klagebegehrens i.S. von § 65 Abs. 1 S. 1 FGO

  • datenbank.nwb.de

    Gegenstand des Klagebegehrens bei Klage gegen Änderungsbescheide nach Umsatzsteuer-Sonderprüfungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 08.06.2004 - XI B 46/02

    Verletzung des Rechts auf Gehör durch Prozessurteil

    Auszug aus BFH, 05.02.2014 - XI B 73/13
    Wie weit das Klagebegehren einer Klage im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 18/99, BFH/NV 2001, 170, m.w.N.), insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart (BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417; vom 9. Juni 2011 X B 47/10, BFH/NV 2011, 1713).

    cc) § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO erlegt dem Kläger keine zusätzlichen, weitergehenden Obliegenheiten auf als § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO und begründet keinen Anspruch des FG, dass ihm eine ohne Hinzuziehung noch nicht vorliegender Steuerakten aus sich heraus verständliche Darstellung des nach Ansicht des Klägers maßgeblichen steuerlichen Sachverhalts vorgelegt wird (BFH-Urteil in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1417).

    Eine Begrenzung auf bestimmte Positionen ist bis zum Ende der mündlichen Verhandlung möglich und daher für die Zulässigkeit der Klage unerheblich (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1417, unter II.1.c).

  • BFH, 14.06.2000 - X R 18/99

    Bezeichnung des Klagebegehrens

    Auszug aus BFH, 05.02.2014 - XI B 73/13
    Wie weit das Klagebegehren einer Klage im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 18/99, BFH/NV 2001, 170, m.w.N.), insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart (BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417; vom 9. Juni 2011 X B 47/10, BFH/NV 2011, 1713).

    Bei der Auslegung einer beim FG erhobenen Klage sind sämtliche diesem und der Finanzbehörde erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 170, m.w.N.).

  • BFH, 13.06.1996 - III R 93/95

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Unterlagen

    Auszug aus BFH, 05.02.2014 - XI B 73/13
    Auch kann vom FG nicht verlangt werden, den Gegenstand des Klagebegehrens anhand einer Vielzahl ihm vorgelegter Unterlagen selbst zu ermitteln, und die Anforderungen des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO als erfüllt anzusehen, wenn die vorgelegten Unterlagen dies mehr oder weniger leicht und zuverlässig ermöglichen (BFH-Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483).

    cc) § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO erlegt dem Kläger keine zusätzlichen, weitergehenden Obliegenheiten auf als § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO und begründet keinen Anspruch des FG, dass ihm eine ohne Hinzuziehung noch nicht vorliegender Steuerakten aus sich heraus verständliche Darstellung des nach Ansicht des Klägers maßgeblichen steuerlichen Sachverhalts vorgelegt wird (BFH-Urteil in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1417).

  • BFH, 17.01.2002 - VI B 114/01

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Antrag auf Aufhebung eines

    Auszug aus BFH, 05.02.2014 - XI B 73/13
    Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306; vom 28. Juni 2012 XI B 44/12, BFH/NV 2012, 1811, jeweils m.w.N.).

    bb) Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschlüsse vom 30. April 2001 VII B 325/00, BFH/NV 2001, 1227; in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306).

  • BFH, 16.04.2007 - VII B 98/04

    Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 05.02.2014 - XI B 73/13
    cc) Der Senat kann offen lassen, ob er der Auffassung beipflichten könnte, dass zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Klagebegehrens der "bloße Hinweis" auf die Einkommensteuerbescheide für fünf Jahre und die Einspruchsentscheidung nicht genügen soll, wenn eine Steuerfahndungsprüfung zu einer Vielzahl von steuerlich auszuwertenden Feststellungen geführt hatte (so BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186; zur Abgrenzung s. BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345).
  • BFH, 22.03.2012 - XI B 1/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verstreichen der Frist für die

    Auszug aus BFH, 05.02.2014 - XI B 73/13
    Es erscheint sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, da bei unzutreffender Abweisung einer Klage als unzulässig von einer Revisionsentscheidung regelmäßig keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2010 II B 107/09, BFH/NV 2010, 938; vom 22. März 2012 XI B 1/12, BFH/NV 2012, 1170, Rz 19).
  • BFH, 18.02.2003 - VIII B 218/02

    Gegenstand des Klagebegehrens

    Auszug aus BFH, 05.02.2014 - XI B 73/13
    cc) Der Senat kann offen lassen, ob er der Auffassung beipflichten könnte, dass zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Klagebegehrens der "bloße Hinweis" auf die Einkommensteuerbescheide für fünf Jahre und die Einspruchsentscheidung nicht genügen soll, wenn eine Steuerfahndungsprüfung zu einer Vielzahl von steuerlich auszuwertenden Feststellungen geführt hatte (so BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186; zur Abgrenzung s. BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345).
  • BFH, 29.01.2010 - II B 107/09

    Bemessungsgrundlage bei Erwerb einer stillgelegten, aber noch voll eingerichteten

    Auszug aus BFH, 05.02.2014 - XI B 73/13
    Es erscheint sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, da bei unzutreffender Abweisung einer Klage als unzulässig von einer Revisionsentscheidung regelmäßig keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2010 II B 107/09, BFH/NV 2010, 938; vom 22. März 2012 XI B 1/12, BFH/NV 2012, 1170, Rz 19).
  • BFH, 18.08.2011 - V B 44/10

    Ordnungsgemäße Klageerhebung - Ausnahmsweiser Verzicht auf die Angabe der

    Auszug aus BFH, 05.02.2014 - XI B 73/13
    Dies stellt einen Verfahrensfehler dar (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Oktober 2004 XI B 99/02, juris; vom 1. August 2007 XI B 183/06, BFH/NV 2007, 1921; vom 18. August 2011 V B 44/10, BFH/NV 2011, 2084) und verletzt zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BFH-Beschluss vom 23. April 2009 X B 43/08, BFH/NV 2009, 1443).
  • BFH, 17.01.2003 - XI B 127/02

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

    Auszug aus BFH, 05.02.2014 - XI B 73/13
    aa) Die Nennung der angefochtenen Verwaltungsakte reicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 XI B 127/02, BFH/NV 2003, 788).
  • BFH, 07.11.2007 - I B 104/07

    Auslegung der Klageschrift - innerhalb der Klagefrist zu erfüllende Anforderungen

  • BFH, 28.06.2012 - XI B 44/12

    Zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens und zur Wiedereinsetzung in

  • BFH, 06.04.1999 - XI B 132/96

    Gegenstand des Klagebegehrens; Bezeichnung

  • BFH, 11.02.2003 - VII R 18/02

    Nachweis der Bevollmächtigung

  • BFH, 18.05.1999 - X R 20/98

    Bestimmung des Klagebegehrens; Auslegung der Klageschrift

  • BFH, 01.08.2007 - XI B 183/06

    Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil als Verfahrensmangel

  • BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78

    Sachentscheidung - Mündliche Verhandlung - Voraussetzung einer Sachentscheidung -

  • BFH, 27.07.1999 - VIII R 55/98

    Klagebegehren und Beschwer

  • BFH, 20.09.2002 - IV B 198/01

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens; Nichtigkeit eines

  • BFH, 29.10.2004 - XI B 99/02

    Einschränkung des rechtlichen Gehörs durch eine unzutreffende Anwendung der

  • BFH, 23.04.2009 - X B 43/08

    Rechtsschutzgewährende Auslegung von Prozesserklärungen bei vorläufigen falschen

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 84/95

    Hinreichende Bestimmung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklage; Auslegung der

  • BFH, 26.07.1984 - IV R 214/80
  • BFH, 09.06.2011 - X B 47/10

    Gegenstand des Klagebegehrens

  • BFH, 30.04.2001 - VII B 325/00

    Bezeichnung des Klagebegehrens; Verfahrensfehler

  • BFH, 25.07.2023 - VIII B 31/22

    Zu den Darlegungsanforderungen an eine ordnungsgemäße Besetzungsrüge hinsichtlich

    Im Übrigen kann vom FG nicht verlangt werden, den Gegenstand des Klagebegehrens anhand einer Vielzahl ihm vorliegender Unterlagen selbst zu ermitteln (BFH-Beschluss vom 05.02.2014 - XI B 73/13, Rz 11).

    Wie dargestellt kann vom FG nicht verlangt werden, den Gegenstand des Klagebegehrens anhand einer Vielzahl ihm vorliegender Unterlagen selbst zu ermitteln (BFH-Beschluss vom 05.02.2014 - XI B 73/13, Rz 11).

    Dies gilt umso mehr, wenn --wie im Streitfall-- keine Bezugnahme auf die in einem anderen Klageverfahren eingereichten Unterlagen erfolgt (vgl. BFH-Beschluss vom 05.02.2014 - XI B 73/13, Rz 12).

  • BFH, 25.07.2017 - XI B 29/17

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen Änderungsbescheide

    Das FG hat die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen, was einen Verfahrensfehler darstellt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 2007 XI B 183/06, BFH/NV 2007, 1921; vom 5. Februar 2014 XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872) und zugleich den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. BFH-Beschluss vom 23. April 2009 X B 43/08, BFH/NV 2009, 1443).

    Bei der Auslegung einer beim FG erhobenen Klage sind sämtliche diesem und der Finanzbehörde erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 872, m.w.N.).

    dd) Hat ein Kläger z.B. die Festsetzung der Umsatzsteuer auf bestimmte Beträge beantragt, die den Umsatzsteuerfestsetzungen vor Ergehen von Änderungsbescheiden aufgrund einer Außenprüfung entsprechen, hat er den Gegenstand des Klagebegehrens ausreichend bezeichnet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1999 XI B 132/96, BFH/NV 1999, 1243, Leitsatz; in BFH/NV 2014, 872; s.a. BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 214/80, juris, zu Änderungsbescheiden nach Betriebsprüfung).

  • FG Köln, 27.10.2016 - 15 K 748/16

    Rechtmäßige Nachforderung von Lohnsteuer sowie von Solidaritätszuschlag und

    In einer Entscheidung vom 5. Februar 2014 (XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872) wurde eine Einspruchsentscheidung zu Änderungsbescheiden nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung von der dortigen Klägerin als "offensichtlich rechtswidrig" bezeichnet, wodurch der XI. Senat annahm, dass diese alle Streitpunkte mit der Klage weiterverfolgen wollte und begehrte, sämtliche Änderungsbescheide rückgängig zu machen.

    Soweit die BFH-Rechtsprechung einen Verweis auf die Einspruchsentscheidung genügen lässt, wird in solchen Fällen aber wohl verlangt, dass dort keine "Vielzahl" von Streitpunkten genannt wird (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186 - "...Bescheide sämtlich auf den Ergebnissen einer beim Kläger durchgeführten Steuerfahndungsprüfung beruhten, die zu einer Vielzahl von steuerlich auszuwertenden Feststellungen geführt hatte..."; hierzu abgrenzend BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345 - bei zwei streitigen Punkten noch keine "Vielzahl"; BFH-Beschluss vom 12. März 2014 III B 65/13, BFH/NV 2014, 1059 - auch drei abgegrenzte Streitpunkte sind noch hinreichend zur Ermittlung des Begehrens aus der Einspruchsentscheidung; offengelassen hingegen im BFH-Beschluss vom 5. Februar 2014 XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872).

    Es ist aus Sicht des erkennenden Senats auch nicht geboten, zunächst die Fortführung des Einspruchsbegehrens für Zwecke der Zulässigkeit zu unterstellen und dann im weiteren Verlauf des Verfahrens (vermeintliche) Anpassungen des Klagebegehrens, welche in Wirklichkeit das erste im Verfahren geäußerte Begehren darstellen, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417; vom 5. Februar 2014 XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872 - "...Daraus, dass erfahrungsgemäß Streitpunkte im Klageverfahren häufig reduziert werden, folgt nicht, dass das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet wäre.

  • BFH, 13.05.2014 - XI B 129/13

    Notwendiger Inhalt einer Klageschrift; versehentlich fehlerhafte Bezeichnung des

    Eine unzutreffende Klageabweisung durch Prozessurteil ist ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. März 2000 II B 48/99, BFH/NV 2000, 1112; vom 18. August 2011 V B 44/10, BFH/NV 2011, 2084) und verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. April 2009 X B 43/08, BFH/NV 2009, 1443; vom 5. Februar 2014 XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 115 FGO Rz 234; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 104; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 80 "Auslegung der Klageschrift").
  • BFH, 13.07.2014 - XI B 129/13
    Eine unzutreffende Klageabweisung durch Prozessurteil ist ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. März 2000 II B 48/99, BFH/NV 2000, 1112 ; vom 18. August 2011 V B 44/10, BFH/NV 2011, 2084) und verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. April 2009 X B 43/08, BFH/NV 2009, 1443 ; vom 5. Februar 2014 XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 115 FGO Rz 234; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 104; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 7. Aufl., § 115 Rz 80 "Auslegung der Klageschrift").
  • BFH, 30.12.2022 - XI B 61/22

    Auslegung einer Klageschrift; vollinhaltlicher Verweis auf einen Einspruch, der

    Das FG hat bei der Auslegung der Klageschrift insbesondere die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf die in der Klageschrift durch ausdrückliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.07.1999 - VIII R 55/98, BFH/NV 2000, 196; BFH-Beschluss vom 05.02.2014 - XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872).
  • FG Hamburg, 20.11.2014 - 3 K 99/14

    Gewerbesteuer: Zwei Bahnhofskioske als einheitlicher Gewerbebetrieb - Keine

    Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (BFH-Beschluss vom 05.02.2014 XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872).
  • FG Düsseldorf, 18.05.2022 - 4 K 892/21

    Anforderungen an die Festsetzung von Branntweinsteuer

    Zudem ist bei der Auslegung einer Klageschrift auch auf die aus den Steuerakten erkennbaren Umstände abzustellen (vgl. BFH, Beschluss vom 5. Februar 2014 XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2023 - 9 K 9135/22

    Unzulässige Klage gegen einen Lohnsteuerhaftungsbescheid wegen unzureichender

    Erforderlich ist vielmehr eine zumindest schlagwortartige Grobbegründung, aus der sich für das Gericht im Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit die maßgeblichen Streitpunkte ermitteln lassen (vgl. dazu z. B. BFH-Beschlüsse vom 12. März 2014 III B 65/13, BFH/NV 2014, 1059, vom 5. Februar 2014 - XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872, vom 26. März 2014 - III B 133/13, BFH/NV 2014, 894 sowie vom 23. Juni 2017 - X B 11/17, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 06.07.2023 - 9 K 9135/22

    Behördliche Inanspruchnahme des Arbeitgebrs wegen rückständiger Lohnsteuer nebst

    Erforderlich ist vielmehr eine zumindest schlagwortartige Grobbegründung, aus der sich für das Gericht im Gesamtzusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit die maßgeblichen Streitpunkte ermitteln lassen (vgl. dazu z. B. BFH-Beschlüsse vom 12. März 2014 III B 65/13, BFH/NV 2014, 1059, vom 5. Februar 2014 - XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872 , vom 26. März 2014 - III B 133/13, BFH/NV 2014, 894 sowie vom 23. Juni 2017 - X B 11/17, juris).
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